Terms and Conditions
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Unternehmer (B2B)
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1. GELTUNG
1.1. Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, welche die Pixel Adgency OG (im Folgenden kurz „Agentur“ genannt) mit einem Vertragspartner ("Vertragspartner") abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen der Agentur und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.
1.2. Die Agentur erbringt seine Dienstleistungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich an Unternehmer iSd § 1 KSchG. Mit Vertragsabschluss und Annahme dieser AGB bestätigt der Vertragspartner, Unternehmer iSd § 1 KSchG zu sein.
1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungs- oder Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit der Agentur, auch wenn diesen nicht widersprochen wird, es sei denn, die Agentur hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
2. VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Sämtliche Angaben auf Angebotsschreiben der Agentur zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend, soweit nicht schriftlich anders angegeben. Der Vertrag kommt nach Freigabe des angebotenen Leistungsumfangs durch den Vertragspartner (Bestellung) durch eine Annahmeerklärung der Agentur zustande.
2.2. Verbindliche Angebote der Agentur können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden. Sofern keine Angebotsfrist im Angebot genannt ist, gilt eine einwöchige Angebotsfrist.
2.3. Die zu Angaben der jeweiligen Leistungen der Agentur gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben, etc gelten, sollte nichts Anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften. Die geschuldeten Eigenschaften ergeben sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner.
2.4. Allfällige Angebote der Agentur können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot der Agentur ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das von der Agentur angenommen werden kann. Davon ausgenommen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Leistungs- oder Verkaufsbedingungen des Vertragspartners, die nicht Bestandteil des Vertrags werden; Punkt 1.4 gilt entsprechend.
3. PREISE
3.1. Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Beauftragung von Lieferungen oder Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen) werden gesondert verrechnet.
3.2. Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.3. Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens der Agentur nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw jeweiligen Einfuhrabgaben, sowie exklusive allfälliger Versandkosten, Reisekosten und Spesen zu verstehen. Allfällige Abgaben, Steuern und Versandkosten werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.4. Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufes, die vom Vertragspartner oder diesem zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
3.5. Die Agentur ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn – durch die Agentur unbeeinflussbare Umstände – nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch die Agentur oder der Annahme des Angebots durch die Agentur
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a) Lieferanten oder sonstige Subunternehmer ihre Preise für die Ausführung bzw. für die Lieferung notwendiges Material erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiterverrechnet werden;
b) Sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten, Transportkosten oder Steuern für die Agentur erhöht haben; die Erhöhung erfolgt im Umfang der die Agentur treffenden Kostensteigerung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem sich diese auf den Auftrag des Vertragspartners kostenerhöhend auswirken.
3.6. Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per E-Mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch die Agentur mitgeteilt. Die Preiserhöhung gilt für ab dem Zugang dieser Mitteilung erbrachte Leistungen.
3.7. Bei Lieferungen und Leistungen hat der Vertragspartner der Agentur seine Umsatzsteuer-Identitätsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt, verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich oder wird die Ware nicht in ein anderes EU-Land exportiert, haftet er der Agentur unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
3.8. Werden in Auftrag gegebene Leistungen durch den Vertragspartner ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diesen – einseitig geändert oder abgebrochen, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch durch eine Pflichtverletzung des Vertragspartners begründet ist, hat dieser der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 AGBG vollumfänglich ausgeschlossen werden. Weiters hat der Vertragspartner der Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter wegen einer/einem dem Vertragspartner zurechenbaren Änderung/Stornierung der in Auftrag gegebenen Leistungen, insbesondere von der Agentur (Subauftragnehmer), schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht vollends erbrachten Leistungen keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die Agentur zurückzustellen, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN, TEILRECHNUNGEN, TERMINVERLUST, EIGENTUMSVORBEHALT
4.1. Das jeweilige Entgelt der Agentur ist jeweils mit Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Die Agentur ist berechtigt sämtliche Barauslagen unverzüglich an den Vertragspartner weiter zu verrechnen.
4.2. Die Lieferungen der Agentur bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur und die Verwertungsrechte werden iSd Punkts 7 erst mit diesem Zeitpunkt eingeräumt. Dem Vertragspartner steht kein Zurückbehaltungsrecht an (Teil-)Leistungen gegenüber der Agentur zu. Jede Veräußerung, Verpfändung, Vermietung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des vorbehaltenen Eigentums an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme des vorbehaltenen Eigentums durch Dritte ist der Vertragspartner gehalten, das Eigentumsrecht der Agentur auf seine Kosten geltend zu machen und die Agentur mittels nachweisbarer schriftlicher Verständigung innerhalb von 24 Stunden zu informieren.
4.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die Agentur gilt mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Erklärung der Agentur nicht als Rücktritt vom Vertrag. Es verbleiben der Agentur vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe die Rechte aus dem jeweiligen Vertrag, insbesondere auf Ersatz von Schäden.
4.4. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gem § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
4.5. Die Agentur und der Vertragspartner vereinbaren für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen, Zinseszinsen gem § 1000 Abs 2 ABGB fällig werden.
4.6. Die Agentur ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Agentur durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
4.7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist die Agentur berechtigt sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen abzurechnen und sofort fällig zu stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen und ist berechtigt für noch zu erbringende Leistungen und Lieferungen Vorauszahlung bzw Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
4.8. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
4.9. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
4.10. Die von der Agentur gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät.
4.11. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.
4.12. Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.
4.13. Bei Teillieferungen/Teilleistungen sind Teilrechnungen stets zulässig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
4.14. Die Agentur ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen auch in elektronischer Form (insb per E-Mail) an eine vom Vertragspartner bekanntgegebene Adresse zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.
5. LIEFER- UND LEISTUNGSTERMINE
5.1. Die Leistungs- bzw Lieferfristen und -termine werden von der Agentur nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Vertragspartner.
5.2. Die Agentur ist berechtigt, auch als verbindlich vereinbarte Leistungs- und Liefertermine zu verschieben bzw Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für die Agentur unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich der Agentur liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten oder Erfüllungsgehilfen eintreten.
5.3. Führen von der Agentur nicht zu vertretende Umstände dazu, dass die Agentur nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist die Agentur nicht verpflichtet, Fremdleistungen für Forcierungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der Agentur zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen zum vereinbarten oder von der Agentur bekannt gegebenen Termin abzunehmen.
6. LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGSABWICKLUNG UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
6.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner oder aus einem allfälligen Angebot, allenfalls unter Zugrundelegung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags der Agentur. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens der Agentur.
6.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, elektronische Dateien oder sonstige erforderliche Unterlagen für die Leistungserbringung etc.) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
6.3. Der Vertragspartner wird der Agentur zeitgerecht, vollständig und laufend alle Informationen, Unterlagen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung und Lieferung erforderlich sind. Er wird die Agentur von allen Umständen informieren, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
6.4. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten (zB Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-,
Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur ist nicht zu einer Prüfung in dieser Hinsicht verpflichtet und wird in diesem Zusammenhang lediglich unterstützend tätig. Die Agentur haftet im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Vertragspartner – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet die Agentur vollkommen schad- und klaglos zu halten; der Vertragspartner hat die Agentur sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Vertragspartner stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
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6.5. Die vom Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrags zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente, Dateien, etc. haben Auswirkungen auf das Ergebnis der Vertragserfüllung. Die Agentur haftet nicht für ein mangelhaftes Ergebnis, das auf eine unzureichende oder ungenügende Qualität der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente, Dateien, etc. zurückzuführen ist.
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6.6. Die Agentur kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit der Agentur aus wichtigem Grund.
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6.7. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur auch von verschiedenen Dritten (beispielsweise Agenturen) für dasselbe Projekt angefragt werden kann und bestätigt, dass er darin keinen Interessenskonflikt sieht.
7. IMMATERIALGÜTERRECHTE
7.1. Die Agentur räumt dem Vertragspartner die Verwertungsrechte an den von der Agentur selbst (allenfalls unter Verwendung von Standardsoftwareprogrammen zur CGI-Animation) entwickelten und an den Vertragspartner gelieferten Werken nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags ein. Die Agentur räumt dem Vertragspartner nicht das Recht zur Veränderung von Werken ein. Wird das Werk nach Abnahme in weiterer Folge vom Vertragspartner verändert oder weiterentwickelt, gilt in diesem Zusammenhang Punkt 9.1. .
7.2. Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich die Agentur sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihm gelieferten Werken, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Strategien) und erbrachten Leistungen vor. Die Agentur hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. Die Agentur behält daher an den vorgenannten Leistungen – ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß Punkt 7.1. – das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte, Werknutzungsrecht. Weiters ist die Agentur berechtigt, seine Rechte an Dritte zu übertragen, daran Sublizenzen zu erteilen und Werknutzungsrechte bzw. -bewilligungen einzuräumen.
7.3. Der Vertragspartner ist nur für die vom Vertrag umfassten Zwecke berechtigt, die Unterlagen und Werke der Agentur zu verwenden. Der Vertragspartner ist insbesondere nicht berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Agentur, die im Eigentum der Agentur stehenden Unterlagen und Werke zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Der Vertragspartner ist auch nicht berechtigt, die von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse für das Training einer künstlichen Intelligenz oder ähnlichen maschinenlernenden Algorithmen zu verwenden.
7.4. Der Verstoß des Vertragspartners gegen die in den Punkten 7.2. sowie 7.3. genannten Bestimmungen berechtigt die Agentur zur sofortigen und vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7.5. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
8. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGE
8.1. Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich in der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner vereinbart wurden.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Leistung an den Vertragspartner gemäß dieser AGB.
8.3. Für geringfügige Abweichungen, wie etwa Farbnuancen, sowie für geringfügige Abweichungen von Mustern und/oder Maßen wird keine Gewähr geleistet und ist der Vertragspartner auch nicht berechtigt, die Ware/die Leistung abzulehnen, Preisminderung oder die Aufhebung des Vertrags wegen Irrtums oder aus sonst einem Grund zu verlangen.
8.4. Mit der Lieferung bzw. Leistungserbringung gelten gelieferte Waren bzw. erbrachte Dienstleistungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen.
8.5. Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenen Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind. Die Agentur hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
8.6. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.
8.7. Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.
8.8. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nachlässiger, unrichtiger oder unsachgemäßer Behandlung der Leistungen durch den Vertragspartner oder aufgrund ähnlicher äußerer Einflüsse entstehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Mängel auf unrichtige vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten zurückzuführen sind.
8.9. Im Fall eines Mangels kann die Agentur wählen, ob dieser durch Verbesserung oder Austausch behoben wird.
8.10. Ist die Beseitigung eines Mangels bzw. der Austausch unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, dann dies von der Agentur verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.
8.11. Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurück zu behalten.
8.12. Sofern die Agentur Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Agentur diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
8.13. § 933b ABGB findet keine Anwendung.
9. HAFTUNG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS
9.1. Die Agentur haftet lediglich für die von der Agentur selbst (allenfalls unter Verwendung von Standardsoftwareprogrammen zur CGI-Animation) entwickelten und an den Vertragspartner gelieferten Werke im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags. Wird das gelieferte Werk vom Vertragspartner verändert oder weiterentwickelt (beispielsweise durch Künstliche Intelligenz wie ein KI-Videotool), übernimmt die Agentur keine Haftung mehr bzw. verliert der Vertragspartner jeglichen Haftungsanspruch gegenüber der Agentur.
9.2. Zum Schadenersatz ist die Agentur in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung der Agentur ist in Fällen leichter und schlichter grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und schlichter grober Fahrlässigkeit haftet die Agentur ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich die Agentur zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedienen.
9.3. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet die Agentur nicht, sofern der Schaden/Mangel nicht auf krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.
9.4. Unabhängig von der Ursache und dem Rechtsgrund des Schadens ist die Haftung der Agentur mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung der Agentur bzw., sofern ein Schaden nicht von dieser gedeckt wird, mit 50% der Höhe des Entgelts des jeweiligen Vertrags begrenzt, bei einer Dauerbeauftragung jedoch maximal 50 % des jährlichen Entgelts des jeweiligen Vertrags des Jahres in dem der Schaden eingetreten ist.
9.5. Schadenersatzansprüche gegen die Agentur sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.
9.6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Agentur.
9.7. In Bezug auf allfällige Ansprüche Dritter wird auf Punkt 6.4 verwiesen.
10. RÜCKTRITT / KÜNDIGUNG
10.1. Unabhängig von den sonstigen Rechten ist die Agentur insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, (i) wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, (ii) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder (iii) wenn die von der Agentur zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich der Agentur liegen, unmöglich oder für die Agentur unwirtschaftlich wird.
10.2. Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses von der Agentur ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: (i) die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, (ii) der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (iii) wenn die von der Agentur zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich der Agentur liegen, unmöglich oder für die Agentur unwirtschaftlich wird.
10.3. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche der Agentur bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10.4. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Lieferverzugs ist nur nach (i) Einmahnung der Leistung zur Fälligstellung (soweit kein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde) und (ii) nach Setzung einer angemessenen - zumindest 4-wöchigen - Nachfrist, möglich. Die Einmahnung der Leistung und der Rücktritt sind schriftlich und mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt des Vertragspartners kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
10.5. Unbeschadet weiterer Ansprüche ist die Agentur berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits begonnene Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde, wobei in diesem Fall nach dem Fortschritt der jeweiligen Leistung abzurechnen ist. der Agentur steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände bzw. erbrachter Leistungen zu verlangen.
10.6. Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch die Agentur ist dieser in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages vom Vertragspartner zu verlangen. Die Agentur behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.
10.7. Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat die Agentur die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der Wahl der Agentur, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt die Agentur die Vertragserfüllung, ist dieser berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich die Agentur das Recht vor, sonstige, ihm zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
11. GEHEIMHALTUNG, VERÖFFENTLICHUNG
11.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für dieses Projekt zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
11.2. Die Agentur ist berechtigt, Leistungen, die für den Vertragspartner erbracht wurden unter Nennung des Vertragspartners zu referenzieren bzw. zu veröffentlichen, insbesondere auch um sich bzw. seine Leistungen so zu bewerben.
11.3. Die Agentur ist weiters berechtigt Firmenschriftzug des Vertragspartners zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien zu verwenden. Diese Verwendung kann vom Vertragspartner jederzeit widerrufen werden.
12. ANWENDBARES RECHT / GERICHTSSTAND / ERFÜLLUNGSORT
12.1. Für diese AGB gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.2. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser AGB geht die deutsche Fassung vor.
12.3. Als Gerichtsstand (Der Gerichtsstand müsste in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals explizit vereinbart werden) für alle sich zwischen der Agentur und dem Vertragspartner ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
12.4. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen der Agentur ist in allen Fällen der Sitz der Agentur.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
13.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der Agentur die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen der Agentur als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- und E-Mail-Adresse gesendet werden.
13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
13.4. Änderungen der AGB werden den Vertragspartnern bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
13.5. Die Vertragssprache ist Deutsch.
13.6 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher